Satzung des FC Mittenwald NEU, Stand 21.11.14
§ 1
Der Verein führt den Namen „Fußballclub Mittenwald e.V.“. Er hat seinen Sitz in 82481 Mittenwald und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzungen an.

§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AG 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein bzw. der Fachverband dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und der Verein seinem betreffenden Fachverband sofort an. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports – im einzelnen durch:Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4
Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit, jedoch nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Bis dahin müssen die Beiträge restlos entrichtet werden.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch den Vereinsausschuss in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen nach Zustellung zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Hier entscheidet dann die Mitgliederversammlung durch geheime Abstimmung mit einfacher Mehrheit über die Berufung. Bei Stimmengleichheit ist der Ausschluss genehmigt. Die Beschlüsse sind vom Schriftführer protokollarisch festzuhalten und zu unterzeichnen. Der Vorsitzende zeichnet gegen. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von DM 100,--/€ 51,13 (umgerechnet mit Umrechnungskurs 1,-- € = 1,95583 DM) und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Vereinsausschuss. Gegen diese Maßregel ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen; der Beschluss ist dem Mitglied mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

 

§ 5
Vereinsorgane sind:

Der Vereinsausschuss
Die Mitgliederversammlung.

§ 6
Der Vereinsausschuss = (Vorstand)
Der Vereinsausschuss besteht aus dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassierer
Schriftführer
1. Beisitzer
2. Beisitzer
3. Beisitzer
4. Beisitzer
Jugendleiter
Abteilungsleiter Eisstock
Abteilungsleiter Volleyball

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, beide alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Alleinvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsausschussbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Ausgaben über DM 500,--/ € 255,65 (umgerechnet mit Umrechnungskurs 1,-- € = 1,95583 DM) bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vereinsausschusses und er beruft den Vereinsausschuss, so oft die Lage der Geschäftsführung das erfordert oder 3 Vereinsausschussmitglieder dies beantragen, ein.

Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 7
Vereinsausschusswahlen
Die Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses erfolgt alle 2 Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vereinsausschussmitglied ist im nächsten Monat eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, in welcher ein neues Ausschussmitglied gewählt wird.

Zur Wahl des Vereinsausschusses können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Die Abstimmung erfolgt durch Hand aufheben. Stellen sich mehr als ein Bewerber zur Wahl, erfolgt die Abstimmung schriftlich. Vor der Wahl des Vereinsausschusses ist ein Wahlausschuss – bestehend aus dem Wahlleiter und 2 Wahlbeisitzern – zu bilden. Der Wahlleiter ist in offener Wahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu wählen. Er bestimmt danach die 2 Wahlbeisitzer. Solange der Wahlleiter im Amt ist, kann er nicht zu einer Wahl in den Vereinsausschuss vorgeschlagen werden. Der Wahlleiter führt zunächst die Entlastung des Vereinsausschusses durch. Diese Entlastung erfolgt in offener Abstimmung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch einfache Stimmenmehrheit. Der Vereinsausschuss ist grundsätzlich gesamt zu entlasten, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine Einzelentlastung verlangt. Der Wahlleiter übernimmt im übrigen die Leitung der Mitgliederhauptversammlung bis zur vollzogenen Neuwahl. Der Vereinsausschuss bleibt stets bis zur nächsten Wahl im Amt.

§ 8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.Die Versammlung beschließt alleine über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vereinsausschusses, die Wahl der Vereinsausschussmitglieder und über Satzungsänderungen. Satzungsänderungen können nur mit einer Stimmenmehrheit in offener Wahl von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Daneben beschließt sie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind, in offener Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit.Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen. Durch Anschlag im Vereinskasten und durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung. Im Anschlag im Vereinskasten ist zugleich die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit sowie die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter (Wahlleiter) und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.In dringenden Fällen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt auf Beschluss des Vereinsausschusses oder auf Verlangen eines Viertels der Vereinsmitglieder. Dieses Verlangen muss schriftlich an den Vorsitzenden gerichtet sein und von allen sie beantragenden Mitgliedern unterschrieben sein. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 14 Tagen nach Beschlussfassung oder Beantragung abzuhalten. Hierfür genügt es, dass die Bekanntgaben 5 Tage vor dem Termin durch Anschlag im Vereinskasten und durch die Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung erfolgt.Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr zwei, dem Verein angehörige Kassenprüfer, die die Prüfung übernehmen und der Versammlung Bericht erstatten.

§ 9
Unterabteilungen
Der Verein unterhält als Unterabteilungen

1 Eisstock-Abeilung,
1 Volleyball-Abteilung.

§ 10
Das Geschäftsjahr läuft von 01.07. bis 30.06. eines jeden Jahres.
Alle Einnahmen (Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 11
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit in schriftlicher Wahl notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Marktgemeinde Mittenwald mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 13
Der Verein übernimmt für alle Schäden, die dem einzelnen Vereinsmitglied bei der Ausübung des Sportes widerfahren, keinerlei Haftung.

§ 14
Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen – soweit sie noch gelten – aufgehoben.





82481 Mittenwald, den 21.11.2014